§ 8 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je sechs Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur und Mund;
  2. 2. Werkstoff- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen;
  3. 3. Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoffkunde, Kronenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090957

alte Dokumentnummer

N5199853878L

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