Währung und Notierungsart
§ 8
(1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen zu verwenden.
(2) Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden.
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