Rückersatz
§ 8.
(1) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.
(3) Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
(4) Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR12106151
alte Dokumentnummer
N6199212905L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)