Schätzung
§ 8.
(1) Bei einer Schätzung des Zollwertes gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung sind soweit wie möglich die in den §§ 3 bis 7 angeführten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen.
(2) Zur Schätzung des Zollwertes nach Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:
- 1. der Ausfuhrpreis der Waren für ein drittes Land;
- 2. der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
- 3. der Verkaufspreis von im Zollgebiet hergestellten Waren;
- 4. Mindestzollwerte;
- 5. willkürliche oder fiktive Werte;
- 6. andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach § 7 ermittelt wurden;
- 7. ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten als Zollwert heranzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047327
alte Dokumentnummer
N3198018630R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)