§ 8 Wertzollgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Schätzung

§ 8.

(1) Bei einer Schätzung des Zollwertes gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung sind soweit wie möglich die in den §§ 3 bis 7 angeführten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen.

(2) Zur Schätzung des Zollwertes nach Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

  1. 1. der Ausfuhrpreis der Waren für ein drittes Land;
  2. 2. der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
  3. 3. der Verkaufspreis von im Zollgebiet hergestellten Waren;
  4. 4. Mindestzollwerte;
  5. 5. willkürliche oder fiktive Werte;
  6. 6. andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach § 7 ermittelt wurden;
  7. 7. ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten als Zollwert heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004314

Dokumentnummer

NOR12047327

alte Dokumentnummer

N3198018630R

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