§ 8.
(1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber 50 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen, wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse (Devisengeldkurse) maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10002442
Dokumentnummer
NOR12031382
alte Dokumentnummer
N2197910638S
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