§ 8 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 8.

(1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber 50 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen, wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse (Devisengeldkurse) maßgeblich.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031382

alte Dokumentnummer

N2197910638S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)