Bekanntmachungen.
§ 8.
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum anzuschlagen.
(2) Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen; daneben kann die Satzung andere Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025090
alte Dokumentnummer
N2194812689R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)