§ 8 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr

§ 8.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Erhebung der Weinsteuer für Wein, der in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Die Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr von Wein obliegt den Zollämtern.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12051669

alte Dokumentnummer

N3199221630J

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