Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 8.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Erhebung der Weinsteuer für Wein, der in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr von Wein obliegt den Zollämtern.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004745
Dokumentnummer
NOR12051669
alte Dokumentnummer
N3199221630J
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