§ 8 WeinBVO

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2011

Angabe des Abfüllers mittels Code

§ 8.

Die Angabe des Abfüllers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127844

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