§ 8 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Optionale Kennzahlen

§ 8.

(1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).

(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:

  1. 1. Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
  2. 2. Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
  3. 3. Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.

(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40180709

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