§ 8.
Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129843
alte Dokumentnummer
N8194839235L
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