§ 8.
(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, über Aufforderung den Aufsichtsorganen Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu erteilen.
(2) Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.
(4) Für die weitere Behandlung der Probe gilt § 39 Abs. 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 sinngemäß.
Schlagworte
Geschäftsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010454
Dokumentnummer
NOR12133326
alte Dokumentnummer
N8198411511Y
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