§ 8 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachkunde

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Fahrzeugbereifung,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Bearbeitungsmaschinen,
  4. 4. Reparaturtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000674

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