Ergänzungsunterricht
§ 8.
(1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.
(2) Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
(3) Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Unterrichtstagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40243601
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