§ 8.
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8.
Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstehenden Kosten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)