2. Hauptstück
Directors’ Dealings-Meldungen
1. Abschnitt
Meldung an die FMA Inhalt der Meldung
§ 8.
(1) Die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG hat
- 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Directors’ Dealings-Meldung“ und
- 2. die in § 48d Abs. 4 Z 1 BörseG vorgesehenen Angaben
zu enthalten.
- 1. den vollständigen Namen,
- 2. die Geschäftsanschrift,
- 3. die Telefonnummer,
- 4. bei juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften, soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer oder ein vergleichbares ausländisches Identifikationsmerkmal,
- 5. bei natürlichen Personen die private Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort und
- 6. die Unterschrift
der meldepflichtigen Person zu enthalten.
(3) Die Angaben zum Grund für die Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. b BörseG haben bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich bei dem Emittenten zu umfassen. Meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten stehen, haben die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen anzugeben. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer enger Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten.
(4) Die Bezeichnung des betreffenden Emittenten gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. c BörseG hat die Firma des Emittenten anzuführen.
(5) Die Beschreibung des Finanzinstruments gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. d BörseG hat
- 1. eine genaue Bezeichnung und
- 2. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des Finanzinstruments, in dem das Geschäft getätigt worden ist, zu enthalten. Bei derivativen Finanzinstrumenten ist auch eine genaue Bezeichnung des Basisinstruments anzugeben. Sollte dem Finanzinstrument keine internationale Wertpapierkennnummer zugeordnet sein, dann ist eine andere, das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation anzugeben sowie die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation näher zu erläutern.
(6) Zur Beschreibung des Preises und Geschäftsvolumens gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. g BörseG ist die Währung, der Preis je Stück oder der Kurs sowie die Stückzahl oder die Nominale der von der meldepflichtigen Person gehandelten Finanzinstrumente anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063701
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