§ 8 VKrG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Zugang zu Datenbanken

§ 8.

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117833

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