§ 8 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 8.

(1) Schlachthöfe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, insgesamt,
  2. 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
  3. 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
  4. 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
  5. 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
  6. 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
  7. 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
  8. 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
  9. 9. Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
  10. 10. Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als acht Monaten.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden:

  1. 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  3. 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  4. 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 .

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 , im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse, Milchrasse

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212470

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