Dienstprüfung
§ 8.
(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt eines jeden Ausbildungsmoduls sowie aus einem abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission. Das Fachgespräch ist in den Grenzen bestimmter, dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Gesprächstermin bekannt zu gebender Themenbereiche durchzuführen.
(2) Die Teilprüfungen finden als schriftliche oder mündliche Prüfung statt und sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in digitaler Form abgehalten werden.
(3) Die Einzelprüfer werden vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die gestellten Fragen und Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Eine Teilprüfung kann entfallen, wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Ablegung einer Prüfung nachgewiesen wird. Hiezu bedarf es eines Beschlusses des Prüfungssenats.
(6) Die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsmodulen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden, obliegt in sinngemäßer Anwendung des § 30 BDG 1979 dem Prüfungssenat.
(7) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.
(8) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat erfolgreich absolviert wurde.
(9) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Entfall einer Teilprüfung (Abs. 5), die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs eines außerhalb des Verfassungsgerichtshofes organisierten Ausbildungsmoduls (Abs. 6) samt Prüfungserfolg sowie die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen, sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten (§ 6 Abs. 5) anzuführen. Wurde ein Ausbildungsmodul mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(10) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt jeweils mindestens fünf Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören. Die Voraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung gelten sinngemäß auch für das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat.
(11) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012943
Dokumentnummer
NOR40271344
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