§ 8 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

§ 8.

(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – erfolgt durch die Zollbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219869

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