§ 8 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).

Widerrufsdienste

§ 8.

Der Widerruf eines Zertifikates ist von dem hiezu berufenen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen (Widerrufsdienst), es sei denn dass die Signaturerstellungsdaten ausschließlich im Sicherheitsserver verwendbar sind und mit dem Widerruf das Vernichten der Signaturerstellungsdaten sichergestellt ist. Das Vorliegen des letzteren Falles ist im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters festzuhalten und als „automatischer und impliziter Widerrufsdienst“ zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051156

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