§ 8 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Widerrufsdienste

§ 8

Der Widerruf eines Zertifikates ist von dem hiezu berufenen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen (Widerrufsdienst), es sei denn dass die Signaturerstellungsdaten ausschließlich im Sicherheitsserver verwendbar sind und mit dem Widerruf das Vernichten der Signaturerstellungsdaten sichergestellt ist. Das Vorliegen des letzteren Falles ist im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters festzuhalten und als „automatischer und impliziter Widerrufsdienst“ zu bezeichnen.

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