Mitteilungspflichten
§ 8
(1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
- 2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
- 3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
- 4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,
- 5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
- 6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,
- 7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,
- 8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
- 9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
- 10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
- 11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
- 12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
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