§ 8 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Mitteilungspflichten

§ 8

(1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.

(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

  1. 1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
  2. 2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
  3. 3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
  4. 4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,
  5. 5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
  6. 6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,
  7. 7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,
  8. 8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
  9. 9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
  10. 10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
  11. 11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
  12. 12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

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