Information der Öffentlichkeit durch den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
§ 8.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, die Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise informieren.
Schlagworte
Einwegverpackungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014108
alte Dokumentnummer
N1199223120J
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