§ 8 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Information der Öffentlichkeit durch den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

§ 8.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, die Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise informieren.

Schlagworte

Einwegverpackungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014108

alte Dokumentnummer

N1199223120J

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