§ 8 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Anfertigen einer Planzeichnung eines Verpackungsmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107088

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