§ 8.
Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8.
Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
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