§ 8.
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
- 1. in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern angefallen sind, und
- 2. die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
- 3. keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
- 4. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
- 5. aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
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