Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
§ 8.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen Betriebsteil die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005065
Dokumentnummer
NOR12055844
alte Dokumentnummer
N3199711703I
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