§ 8 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/430

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8.

(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen Betriebsteil die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055844

alte Dokumentnummer

N3199711703I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)