§ 8 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

§ 8.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056250

alte Dokumentnummer

N3199761749J

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