Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 8.
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056250
alte Dokumentnummer
N3199761749J
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