§ 8 Verordnung - BMF-BGBl 1995/689

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1995

Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)

§ 8.

(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs. 1 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004930

Dokumentnummer

NOR12054227

alte Dokumentnummer

N31995100366

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