Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 8.
(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs. 1 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Schlagworte
Geldleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054227
alte Dokumentnummer
N31995100366
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