Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat
§ 8.
(1) Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20004531
Dokumentnummer
NOR40073912
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