§ 8 Verordnung betreffend Dienstausweise

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat

§ 8.

(1) Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073912

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