Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
§ 8.
Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12160403
alte Dokumentnummer
N3195411898R
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