§ 8 Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 8.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10, umgesetzt. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/560/A.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR40014941

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