§ 8 Vergütungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 8.

(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20009136

Dokumentnummer

NOR40170052

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