§ 8 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter

§ 8.

Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7 genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 210 000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041020

alte Dokumentnummer

N2199960092L

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