Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter
§ 8.
Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7 genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 210 000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041020
alte Dokumentnummer
N2199960092L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)