§ 8 Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 8.

(1) Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß § 1 von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(2) Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 2 Abs. 1 und 2. Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 3 gilt nicht als Tätigwerden.

(3) Die Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015393

alte Dokumentnummer

N1199547482J

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