jetzt § 6
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 8.
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
jetzt § 6
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Gesetzesnummer
20009403
Dokumentnummer
NOR40177041
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