Technische Vorkehrungen
§ 8
(1) Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern.
(2) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZVR ermöglicht, aus dem Behördenbereich oder einer Dienststelle entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung des Programms für den Zugriff auf das ZVR oder von Daten des ZVR ausgeschlossen ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZVR nur nach Eingabe einer Benutzerkennung und eines Kennwortes möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.
(4) Für den Verbindungsaufbau zum ZVR sind vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZVR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet.
(5) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des ZVR durch unberechtigte Zugriffe durch Benutzer oder Systeme zu verhindern.
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