§ 8 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Durchführung der Erhebung

§ 8

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.3. bis 2.5., Punkt 2.16. und 2.17. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten den Finanzbehörden zwecks Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.14. und 2.15. zu übermitteln. Die Finanzbehörden haben diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten und mit den Daten gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. seines Dienstgebers der Bundesanstalt zu übermitteln.

(4) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat zudem Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

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