§ 8 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1948

Nebenbeschäftigung

§ 8

§ 8. Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

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