§ 8.
Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 59, 61 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter auch dem Stimmkartenwähler das Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben hat, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)