Durchführung von Untersuchungen
§ 8
(1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 4 Abs. 2 berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Dies gilt vor allem für die Durchführung von Messungen, Kontrollen und Untersuchungen in den Betriebsstätten, Verkehrsmitteln und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu erzwingen.
(2) Sofern ihnen nicht diesbezügliche Rechte direkt übertragen sind, können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Fällen nach Abs. 1 auch unmittelbar gegebenenfalls von zuständigen Verwaltungsbehörden (Bewilligungsoder Aufsichtsbehörden) bestellte Organe in Anspruch nehmen.
(3) Stehen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Amtssachverständigen, Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle zu informieren. Den beigezogenen Sachverständigen sind auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, Proben von Arbeitsstoffen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle über die Probeentnahme eine schriftliche Bestätigung sowie eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1, 3 und 4 dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.
(6) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Abs. 3 beigezogenen Sachverständigen und die nach Abs. 4 beauftragten Personen oder Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber ist der Ersatz der Kosten vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als richtig erweist oder wenn es sich um eine Feststellung oder um eine Messung oder Untersuchung handelt, zu der der Arbeitgeber schon auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zB im Rahmen der Evaluierung verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(7) Wenn nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für Arbeitnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder in der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle an sie verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden können, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Anzeige an die hiefür zuständige Behörde zu erstatten.
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