Zusatzprüfung
§ 8.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograf, Graveur oder Notenstecher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006907
Dokumentnummer
NOR12075357
alte Dokumentnummer
N51987195570
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