§ 8 V über Lehrabschlußprüfung Fotograveur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zusatzprüfung

§ 8.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograf, Graveur oder Notenstecher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006907

Dokumentnummer

NOR12075357

alte Dokumentnummer

N51987195570

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