Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3 Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen
§ 8.
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der mitwirkenden Behörden eine Liste der voraussichtlich zu betrauenden Fachgutachter/innen und einen Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136681
alte Dokumentnummer
N8199330514J
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