§ 8 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Beginn und Dauer

§ 8.

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 7)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033652

alte Dokumentnummer

N2198511121X

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