Ausweis unversteuerter Rücklagen
§ 8.
(1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen" sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40041540
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