§ 8 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Ausweis unversteuerter Rücklagen

§ 8.

(1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen" sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041540

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