§ 8 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Hospitierverpflichtung

§ 8

Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Die Termine dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen.

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