Teilnahmepflicht
§ 8.
(1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG), nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 UOG).
(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben und stichhaltig zu begründen.
(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch das UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007288
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