§ 8 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Teilnahmepflicht

§ 8.

(1) Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität (§ 22 UOG), nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 UOG).

(2) Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben und stichhaltig zu begründen.

(3) Mitglieder eines Kollegialorgans können gemäß § 18 Abs. 5 UOG ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch das UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007288

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