§ 8 Unv-Transparenz-G

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1983

§ 8.

Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

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