§ 8 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 8.

(1) Werden Beamte einer allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt auf Grund des §. 26, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zur Vornahme von Revisionen und Entnahmen von Proben entsendet, so haben dieselben Anspruch auf die für Staatsbeamte normalmäßig festgesetzten Diäten und Reisegebüren.

(2) Erfolgt eine solche Entsendung, weil dieselbe der Untersuchungsanstalt im Laufe einer anhängigen technischen Untersuchung nothwendig erscheint, oder erfolgt dieselbe über Anlangen einer landesfürstlichen politischen Behörde oder eines Gerichtes, so sind die hieraus erwachsenden, von der Untersuchungsanstalt vorschußweise zu bestreitenden Auslagen zu den Kosten der technischen Untersuchungen, welche sich infolge der Revision und Probenentnahme ergeben, hinzuzurechnen, und ist deren Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 2, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchen, oder eventuell im Sinne des §. 7, Absatz 2, der gegenwärtigen Verordnung die Bestreitung dieser Auslagen auf die Dotation der Untersuchungsanstalt definitiv zu übernehmen.

(3) Erfolgt die Entsendung von Beamten der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt über Anlagen einer autonomen Körperschaft oder einer Privatperson, so hat dieselbe die hiefür entfallenden Kosten zu erlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128854

alte Dokumentnummer

N8189737366L

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