§. 8.
Wird bei Ausführung des Unternehmens ein nicht enteignetes Grundstück, dessen Aufforstung dem Besitzer auf Grund des Forstgesetzes obliegen würde, auf Kosten des Unternehmens aufgeforstet (§. 6), so sind auf Begehren des Unternehmers von einer diesem Grundbesitzer in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen etwa gebührenden Entschädigung jene Kosten in Abzug zu bringen, welche ihm die Aufforstung verursacht hätte.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128827
alte Dokumentnummer
N8188437305L
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