§ 8 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 8.

Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden im Sinne des § 1 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen an vergütungsberechtigte Personen im Sinne des § 2 zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge, die sich auf vor dem 30. Juni 1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046440

alte Dokumentnummer

N3197612311P

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